28.12.2020

Bundesministerium der Finanzen -Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet

 

Zitat:

 

"Stärkung von Vereinen und des Ehrenamts

 

Das Gemeinnützigkeitsrecht wird ab 2021 erheblich entbürokratisiert und digitalisierbarer ausgestaltet. Gerade die Corona-Pandemie zeigt, wie wichtig der Einsatz für Andere ist. Deshalb werden Vereine und Ehrenamtliche gestärkt. Konkret werden

...

...

"...die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Körperschaften abgeschafft und die Mittelweitergabe unter gemeinnützigen Organisationen rechtssicher ausgestaltet ..."

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28.12.2020 - www.vereinsknowhow.de

 

"Am 28.12.2020 wurde das Jahressteuergesetz 2020 verkündet. Damit treten die umfänglichsten Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht seit 2013 in Kraft."

"Zeitnahe Mittelverwendung für kleine Einrichtungen wird abgeschafft

 

Die zeitnahe Mittelverwendung gilt ab 2020 nur noch für gemeinnützige Einrichtungen mit jährlichen Einnahmen von mehr als 45.000 Euro.“

§ 55 Absatz 1 Nummer 5 AO wird entsprechend ergänzt."   Zum vollständigen Artikel ...

"Bundesgesetzblatt 28.12.2020

Seite 30 - unter Punkt 10:

 

Zitat: "Dem § 55 Absatz 1 Nummer 5 wird folgender Satz
angefügt:


Satz 1 gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen
Einnahmen von nicht mehr als 45 000 Euro.“

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Geänderter vollständiger Text der Abgabenordnung seit 28.12.2020

 

§ 55 - Absatz 5

 

"Die Körperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich des § 62 grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden.

 

Ver­wendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen.

 

Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Satz 1 gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45 000 Euro.

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